Ich habe den Eindruck, dass ich eigentlich zu viel Versorgungsausgleich zahle. Kann ich meinen Versorgungsausgleich überprüfen und ggf. anpassen lassen?

Verschiedene Ursachen können dazu führen, dass ein ursprünglich durch das Familiengericht festgelegter Versorgungsausgleich nicht mehr sachgerecht ist:

  • Eine Verlängerung der Gesamtdienstzeit (z.B. a.G. eines höheren Dienstgrades als Soldat oder a.G. des Dienstrechtneuordnungsgesetz) mit einer späteren Pensionierung führt zu einer Verringerung des Versorgungsausgleichs.
  • Die Kürzung der Beamten und Soldatenversorgung im Jahr 2003 von 75% auf 71,75%, die Kürzung der Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“) und die Einführung von sog. Anpassungsfaktoren führen zu einer Verringerung des Versorgungsausgleichs.
  • Die Einführung der sog. „Mütterrente“ bei bis zum Jahre 1992 geborenen Kindern begründet eine Verdoppelung der für diese Kinder zutreffenden rentenbegründeten Erziehungszeiten und damit auch eine Reduzierung des Versorgungsausgleichs.

Voraussetzung ist u.a. im Wesentlichen eine mögliche Reduzierung von mindestens 5% in einem Anrecht. Zuständig ist das Familiengericht, dass das ursprüngliche Urteil zum Versorgungsausgleich gefällt hat, wohnt kein Partner mehr am Gerichtsort, ist das Familiengericht am Gerichtsort der früheren Ehefrau zuständig.

Zu einem solchen Verfahren wird dringend qualifizierter Rechtsbeistand empfohlen. Eine qualifizierte Abschätzung der Erfolgsaussichten ist anhand des alten Urteils zum Versorgungsausgleich und einer aktuellen Versorgungsauskunft der Versorgungsträger möglich. Ein Antrag kann nur gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits Rente/Pension bezieht oder innerhalb von 6 Monaten in den Ruhestand eintritt. Die Anpassung des Versorgungsausgleichs nach gerichtlicher Prüfung erfolgt rückwirkend zum Monatsersten des Einreichens eines Antrags bei Gericht. Ab diesem Zeitpunkt zuviel entrichteter Versorgungsausgleich ist, auch vom Anspruchsberechtigten, zurückzuerstatten.

ACHTUNG: Altfälle, die noch das sogenannte Pensionärs- oder Pensionistenprivileg geniessen, sollten eine gerichtliche Anpassung erst dann vornehmen, wenn auch der Partner Rente bzw. Versorgungsbezüge erhält. Durch die automatisch erfolgende Umstellung auf das neue Versorgungsausgleichsrecht ab 01.09.2009 würde das Pensionärs- oder Pensionistenprivileg nämlich aufgehoben und der Antragsteller zum Abzug des Versorgungsausgleichs verurteilt, auch dann wenn der Ausgleichsberechtigte noch keine Altersversorgung erhält!

Zuletzt aktualisiert am 27.11.2014 von Team Versorgungsausgleich für Soldaten, Polizisten & andere.

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