Wie wird der Versorgungsausgleich berechnet?

Ermittelt werden zunächst die in der gemeinsamen Ehezeit durch die Ehepartner erworbenen Ansprüche:

Bei Beamten und Soldaten erfolgt dieses nach der sogenannten „zeitratierten Methode“:

(Gem. Ehezeit : Gesamtdienstzeit)X monatliches Ruhegehalt.

Bei Arbeitnehmern in der gesetzlichen Rentenversicherung werden die in der gemeinsamen Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte erfasst.

Die weitere Berechnung hängt von der jeweils gültigen Rechtslage ab, da das Versorgungsausgleichsrecht ab 01.09.2009 grundlegend reformiert wurde:

Rechtslage bis 31.08.2009 (Regelung nach BGB, Grundsatz der externen Teilung, Saldierungsprinzip)

 

Bei der externen Teilung wird der niedrigere Versorgung von der höheren abgezogen und durch zwei geteilt. Dieses Saldo wird dem höheren Versorgungsbetrag abgezogen und dem niedrigeren zugeschlagen.

Beispiel: Mann X hat einen in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanspruch von monatlich 1.000 EURO, Frau Y einen in der gemeinsamen Ehezeit erworbenen Rentenanspruch von monatlich 300 EURO.

Herbeiführen der Saldierung: (1.000 EURO – 300 EURO): 2 = 350 EURO

X wird ein Versorgungsausgleich von 350 EURO abgezogen, er erhält nunmehr nur 650 EURO. Nach altem Recht wird der Betrag von 350 EURO dem Rentenkonto von F gutgeschrieben.

Y wird der Versorgungsausgleich von 350 EURO zugeschlagen, sie erhält nach Pensionierung eine Rente von 650 EURO.

Mit Steigerung der Pension von X wird der Abzugsbetrag von 350 EURO dynamisiert, d.h. er erhöht sich prozentgleich zu Steigerungen der Pension.

 

Neue Rechtslage ab 01.09.2009 (Regelung nach Versorgungsausgleichsgesetz, Grundsatz der internen Teilung, Halbteilungsgrundsatz)

Bei der internen Teilung nach dem Halbteilungsgrundsatz gibt jeder der beteiligten Partner die Hälfte seiner in der gemeinsamen Ehezeit erworbenen Altersversorgung an den anderen Partner ab. Dieser erwirbt einen unmittelbaren Anspruch an den Versorgungsträger des Partners. Durch das Einrichten eines nunmehr eigenen Kontos beim Versorgungsträger entstehen Kosten, die durch die Beteiligten zu tragen sind.

Beispiel: Mann X hat einen in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanspruch von monatlich 1.000 EURO, Frau Y einen in der gemeinsamen Ehezeit erworbenen Rentenanspruch von monatlich 300 EURO.

X tritt die Hälfte seiner Versorgung ( 500 EURO) an Y ab, Y tritt die Hälfte ihrer Versorgung (150 EURO) an X ab. Die jeweils abgetretenen Anteile erhöhen sich prozentual gleich zur Erhöhung von Pensionen und Renten. (Dynamisierung)

Anmerkung: Trotz Einführung der internen Teilung durch das neue Recht wenden die meisten Bundesländer noch die externe Teilung an, d.h. Ansprüche an eine Beamtenversorgung werden über die Rentenversicherung abgerechnet.

Bei einer gerichtlichen Prüfung und Anpassung des Versorgungsausgleichs nach altem Recht wird das neue Recht angewendet d.h. der Versorgungsausgleich nach den Regeln des VersAusglGes auf den Halbteilungsgrundsatz bzw. grundsätzlich die interne Teilung umgestellt.

Bewertung:

Durch die Dynamisierung kommt der Versorgungsausgleich nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ungünstigeren Lösungen für den Beamten/Soldaten als nach dem Saldierungsprinzip, da Pensionen i.d.R. eine höhere Steigerungsrate haben als Renten.

Je länger die Dienstzeit eines Soldaten bzw. Beamten im Verhältnis zur gemeinsamen Ehezeit beträgt, umso geringer ist der ehezeitrelevante Versorgungsanteil, umso geringer fällt der Versorgungsausgleich aus.

Je kürzer die Dienstzeit eines Soldaten bzw. Beamten im Verhältnis zur gemeinsamen Ehezeit ist, umso höher fällt der Versorgungsausgleich aus. Dieses ist z.B. bei Dienstunfähigkeit oder früherer Pensionierung auf Grund von Personalstrukturgesetzen der Fall.

Zuletzt aktualisiert am 26.11.2014 von Team Versorgungsausgleich für Soldaten, Polizisten & andere.

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