NEU: Auf Antrag wird der Abzug des VersAusgl nach Versterben des ersten Ehepartners eingestellt, profitiert der neue Ehepartner automatisch davon?

Da ein Antrag nach § 37 VersAusglG nur für den Antragsteller selbst, nicht aber für die neue Ehefrau wirkt, muss nach erneuter Heirat auch immer – wenn rechtlich möglich – ein Abänderungsantrag nach § 51 VersAusglG gestellt werden, zusätzlich zum Antrag nach § 37 VersAusglG. Dann wird auch die neue Ehefrau dauerhaft entlastet.

Zuletzt aktualisiert am 11.11.2018 von Team Versorgungsausgleich für Soldaten, Polizisten & andere.

Zurück