Aktuelle Nachrichten zum Versorgungsausgleich
Nochmal: Versorgungsausgleich und Tod des Ex-Ehepartners
von Team Versorgungsausgleich für Soldaten, Polizisten & andere (Kommentare: 6)
Wir können und dürfen keine Rechtsberatung geben. Aber informieren dürfen wir und weisen an dieser Stelle auf eine interessante Publikation des Bundeswehrverbandes hin.
Die auf unseren Web-Portalen öfters thematisierte Problemstellung, Tod des Ex-Ehepartners, griff nun auch der Verband wieder auf und unterrichtete seine Mitglieder über den aktuellen Sachstand. Im Heft 09/2014, Seite 55 ff. kommentierte der Rechtsexperte des Verbands, Dieter Klotz
- die Unterschiede bei Anwendung der Härteregelung zwischen Altem und Neuem Recht
- eine grundsätzliche Einstellung des Abzugs im Versorgungsausgleich bei Versterben des Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf Grund eines Versorgungsausgleich nach altem Recht ohne Berücksichtigung einer Dreijahresfrist aufgrund eines Urteils des BGH vom 05.06.2013 ( XII ZB 635/12)
- und die fehlende gesetzliche Informationspflicht der Rentenversicherungen gegenüber Leistungsverpflichteten anderer Versorgungsträger bei Tod des Anspruchsberechtigten
Bei der Härtefallregelung sei zu beachten:
- Altes Recht bis 2009: Einstellung des Versorgungsausgleichsabzug bei Versterben des Anspruchsberechtigten vor Rentenbezug oder innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Rentenbezugs; Ansprüche von Hinterbliebenen (z.B. Witwerrente) rechnen auf diese Zeit mit an. Wurde die Einstellung des Versorgungsausgleichs anerkannt, wurden sämtliche Kürzungen abzüglich der tatsächlich bezogenen Leistungen des Ehepartners zurückerstattet.
- Neues Recht ab 2009: Einstellung des Versorgungsausgleichsabzug bei Versterben des Anspruchsberechtigten vor Rentenbezug oder innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Rentenbezugs. Bei Vorliegen der Voraussetzungen Einstellung des Abzugs im Versorgungsausgleich auf Antrag des Leistungsverpflichteten. Einstellung des Abzugs im Folgemonat auf den Antrag, jedoch keine Rückerstattung bereits einbehaltener Kürzungen.
Durch die ab 2009 gültige Rechtslage könnten nunmehr Betroffene auch dann eine Einstellung der Abzüge verlangen, wenn es nach alter Regelung nicht möglich war.
Bei der Anwendung des BGH-Urteils, die möglicherweise dazu führt, dass ein Versorgungsausgleich auch nach Verstreichen der Dreijahresfrist vollständig eingestellt werden kann, wird vom Bundeswehrverband darauf hingewiesen, dass individuelle Fallkonstellationen, insbesondere bei der Berücksichtigung von Hinterbliebenen, eben nicht zu einer Einstellung des Versorgungsausgleichs führen können. Die Rechtslage nach diesem BGH-Urteil sei gewissermaßen Neuland. Im Internet wurde es in jüngster Zeit häufig kommentiert (Vgl. u. a. http://www.gdp.de/gdp/gdpnrw.nsf/id/BE5C33FD25B80035C1257C9E004D71D8/$file/Neubert%2019.02.2014.pdf )
In dem vorliegenden Fall lag eine rechtskräftige Scheidung nach altem Recht vor, ein Abänderungsverfahren war anhängig aber noch nicht entschieden und der anspruchsberechtigte Partner verstarb während des Verfahrens. Nach Entscheidung des BGH wurde der Abzug des Versorgungsausgleichs bei Leistungsverpflichteten eingestellt.
Zu Recht thematisiert der Bundeswehrverband die fehlende gesetzlich geregelte Informationspflicht der Rentenversicherungsträger bei Tode des Anspruchsberechtigten als Regelungslücke. Hier hat der Gesetzgeber, will er denn das Prinzip des Versorgungsausgleichs als gerechte soziale Lösung etablieren, eine dringliche Abhilfepflicht. Auch hier sind die Berufsverbände aufgefordert, dieses gegenüber den politischen Entscheidungsträgern zu thematisieren und eine Lösung einzufordern.
Dank an dieser Stelle an den Bundeswehrverband für die rechtliche Aufarbeitung der Materie. Allen Betroffenen wird empfohlen, ggf. für sie bestehende Möglichkeiten sauber mit einem Fachanwalt zu bewerten. Wir beabsichtigen etwas mehr über das Problem der mangelnden Auskunftspflicht der Rentenversicherungsträger zu erfahren und bitten Betroffene, uns ihre Erfahrungen zu übermitteln.