Aktuelle Nachrichten zum Versorgungsausgleich

Pensionistenprivileg / Rentnerprivileg - Und ungleich ist es doch?

von Team Versorgungsausgleich für Soldaten, Polizisten & andere

Wow... Hessen steht beispielhaft zu seinen Beamten

Pensionistenprivileg Versorgungsausgleich

Mit Inkrafttreten des neuen Versorgungsausgleichsrechts 2009 ist das „Pensionistenprivileg“ § 57 Abs. 1 BeamtVG i. d. F. bis 31.08.2009 über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes entfallen (VAStrRefG vom 3. April 2009).

Und somit hieß es auch „Ade.... Pensionärsprivileg“ für uns Soldatinnen und Soldaten....

(Dieses Renterprivileg besagte, wenn der ausgleichspflichtige Beamte/in bei Wirksamwerden der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits ein Ruhegehalt bezieht, wird ihm sein Ruhegehalt erst gekürzt, wenn auch der/die Ausgleichsberechtigte selbst Rente bezieht. Für betroffene Beamte/innen war dies natürlich eine erhebliche und oft jahrelange „Ersparnis“.)

Wir Soldatinnen und Soldaten haben ohnedies über die Jahre vielfach Gehaltseinbußen, Kürzungen und Abstriche der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge am Leibe verspürt. Und so erfolgte 2009 eine weitere Einbuße in Punkto Versorgungsausgleich. Denn direkt auf dem Fuße zum § 57 Abs. 1 BeamtVG, über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes, erfolgte die Synchronisierung des § 55c SVG - Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) -

Dieses sogenannte Pensionärsprivileg hat jedoch für die Landesbeamten in Hessen weiterhin Bestand.

Gemäß unserer Recherchen wurden die landesrechtlichen Bestimmungen mit der Bezugsnorm des besagten § 57 BeamtVG im neuen „Hessischen Beamtenversorgungsgesetz“ in der Fassung vom 01.01.2011 NICHT synchronisiert.

Es existieren also doch UNTERSCHIEDLICHE gesetzliche Verfahrensweise zwischen den Bundesbeamten, Richter, Soldaten zu den Landesbeamten... siehe

HESSISCHER LANDTAG Ausschuss: INA, 30. Sitzung am 26.08.2010 Stellungnahmen zu: Drucks. 18/2379 und Drucks. 18/1016 – Dienstrechtsreform und gen. Diskriminierung –

§ 57 HBeamtVG, sogenanntes Pensionistenprivileg

„.........Mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) wurde das Institut des Versorgungsausgleichs einer umfassenden Änderung unterzogen. Die erforderlichen Folgeänderungen hinsichtlich der Aufhebung der §§ 1587 – 1587p BGB und hinsichtlich der Definition der auszugleichenden Anrechte nach § 2 VersAusglG werden in Art. 4 des Ersten Dienstrechtsmodernisierungsgesetz jedoch nicht nachvollzogen. Während durch eine rentenrechtliche Folgeänderung in § 101 SGB VI das so genannte Rentnerprivileg weggefallen ist, wurde eine vergleichbare Änderung zum Wegfall des sogenannten Pensionistenprivileges in § 57 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes nicht nachvollzogen.......“

Dies führt in der Praxis dazu, dass das Pensionistenprivileg (Pensionärsprivileg oder auch Rentnerprivileg genannt) für die Landesbeamten in Hessen weiterhin besteht (gem. § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung im neuen Hessischen Beamtenversorgungsgesetz).

 

Wir beglückwünschen die Landesbeamten in Hessen

dass Ihr Dienstherr die landesrechtlichen Bestimmungen, mit der Bezugsnorm des § 57 BeamtVG über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes, NICHT zum NACHTEIL Ihrer Beamten synchronisiert hat!

Derzeit erheben wir, welche Bundesländer sich NOCH den Vorgaben zum Pensionärsprivileg aus Berlin zum Wohle Ihrer Beamten zu Wehr gesetzt haben.

Abschließend verbleibt uns derzeit nur anzufügen, auch hier gilt wohl das alte Sprichwort: „Wenn zwei das gleiche tun ist es noch lange nicht dasselbe...“

Wir werden jedenfalls nachfragen, wie dies verfassungsmäßig konform sein kann.

Euer Team

Interessengemeinschaft Versorgungsausgleich

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