Aktuelle Nachrichten zum Versorgungsausgleich

Karlsruhe berücksichtigt nicht die besondere Situation von Soldaten und Beamten mit besonderer Altersgrenze

von Team Versorgungsausgleich für Soldaten, Polizisten & andere

Eins ist sicher: Im Urteil wurde nicht hinterfragt!

In einem Grundsatzurteil zur Rechtmäßigkeit der Regelungen des Versorgungsausgleichs stellte das Bundesverfassungsgericht am 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) grundsätzlich die Vereinbarkeit des Versorgungsausgleichs mit dem Grundgesetz fest. 

Dabei zieht das Gericht durchweg ein hartes Urteil: So wird der Versorgungsausgleich selbst dann legitimiert, wenn durch Abzug von den Versorgungsbezügen eine Situation herbeigeführt wird, in der der Leistungspflichtige zum Sozialfall wird. (Vgl. Absatz 162)

An verschiedenen Stellen arbeitet das Urteil zwar grundsätzlich die Zielrichtung „der wirtschaftlichen Sicherung des sozial schwächeren Ehegatten“  heraus, erkennt aber die Lösung über Verrechnung von Rentenansprüchen in der 1980 gehandhabten Form (Vgl. z.B. Absatz 171) an. Immerhin könne sich der Leistungsverpflichtete nach Festlegung des Versorgungsausgleichs dann Gedanken machen „auf welcher Grundlage bereits vorhandener Versorgungsanwartschaften er seine weitere Alterssicherung und Invaliditätssicherung aufbauen kann“.(Vgl.: Absatz 172)

Diese Gedanken sind zumindest für Berufssoldaten und Beamte mit besonderer Altersgrenze überflüssig: Sie können es nicht, denn während des aktiven Dienstes läßt die Besoldung häufig auf Grund von Unterhaltspflichten keine weiteren Spielräume zu. Nach Zurruhesetzung führen Zuverdienstbegrenzungen zur erheblichen Einschränkung solcher Möglichkeiten. Ein Berufssoldat oder Beamter kann auch über seine Ruhestandsbezüge von 71,75% hinaus keine Anwartschaften in der Rentenversicherung begründen, egal in welcher Höhe ihm Versorgungsausgleich abgezogen wird. Diesen kann er nicht „herauswirtschaften“.

Ein Soldat X wird beispielsweise im 54. Lebensjahr - ob er will oder nicht - zur Ruhe gesetzt. Von diesem Tag an bereichert sich der Rentenversicherungsträger an dem einbehaltenen Versorgungsausgleich, bis der Ex-Partner das 67. Lebensjahr erreicht. Nach einer langjährigen Ehe sind das nicht selten 600 € monatlich oder weitaus mehr.

Dieser Effekt zieht gerade bei Soldaten und Beamten mit besonderer Altersgrenze.

Eins ist sicher: Die Berücksichtigung der Situation von Soldaten und Beamten, die zwangsweise mit besonderer Altersgrenze zur Ruhe gesetzt werden und sich nicht dagegen wehren können, ist im Urteil von Karlsruhe nicht hinterfragt worden.

Wir fordern: Überprüfung der Vereinbarkeit des Versorgungsausgleichs in seiner derzeitigen Form für Soldaten und Beamte bei Zurruhesetzung auf Grund einer besonderen Altersgrenze mit dem Grundgesetz.

Wir Soldaten und Polizisten stehen für EUCH ein, in all den fernen Ländern. Ja, das ist unser Job. Doch egal wie die Politik tickt, wenigstens das, was unsere Familien betrifft, wollen wir verstehen dürfen!

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