Aktuelle Nachrichten zum Versorgungsausgleich

Katze aus dem Sack: BWAttraktStG

von Team Versorgungsausgleich für Soldaten, Polizisten & andere (Kommentare: 2)

Gesetzentwurf veröffentlicht! Insgesamt guter Ansatz, aber wo bleiben die Einsatzversehrten?

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz

Unser Dauerscreening des World-Wide-Net führt immer wieder zu Funden und Erfolgen. So entdeckten wir gestern den durch die Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Steigerung der Attraktivität der Bundeswehr- vollkommen überraschend – auf der >>> Website des Vermittlungsausschuss des Bundesrates 

Überraschend deswegen, da das Gesetz eigentlich nicht zustimmungspflichtig ist, es behandelt „ja nur“ Regelungsbedarf in ausschließlicher Zuständigkeit des Bundes.

Nun kann aber, gottseidank, jeder nachlesen und ist nicht auf herumgereichte „undercover Bückware“ angewiesen.

Wir haben den Entwurf mal genauer gelesen. Zunächst mal interessant wer sich im Bundesrat damit beschäftigt: Der Begriff „Ausschusszuweisung“ sagt aus :

Inneres (federführend) – Beteiligung: Arbeit & Soziales – Frauen & Jugend - Finanzen - Verteidigung

Die werden sich also damit beschäftigen!

Und nun, alles durchgefilzt, finden wir die derzeitig geplanten Fakten:

Zunächst der allgemeine Gesetzestext:

§ 55c Soldatenversorgungsgesetz wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden.“

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.“

Wir meinen: Gut, bekannter Sachstand. Interessant werden jedoch nun folgende Begründungen, Abschätzung und Kostenberechnungen.

Zur Begründung der Gesetzesänderung lesen wir:

Im Scheidungsfall ist die Versorgung ab dem Eintritt in den Ruhestand um den vom Familiengericht festgelegten Betrag zu kürzen. Infolge des früheren Ruhestandseintritts setzt diese Kürzung bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten ebenfalls durchschnittlich ca. acht Jahre früher ein als bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern.

Bei geschiedenen Berufsunteroffizieren (besondere Altersgrenze derzeit 54 Jahre und zwei Monate, schrittweise steigend bis auf 55 Jahre im Jahr 2024) setzt die Kürzung gegenüber der Vergleichsgruppe (Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren steigend bis auf 67 Jahre im Jahr 2031) um bis zu zwölf Jahre früher ein. Dadurch wird der oben beschriebene Nachteil, signifikant früher nur noch Versorgung statt Dienstbezüge zu erhalten, noch verstärkt, weil die Betroffenen – sofern sie nicht von den bereits geltenden Härtefallregelungen (§§ 33 und 35 des Versorgungsausgleichsgesetzes) profitieren dann nur noch über eine gekürzte Versorgung verfügen können. Die längere Laufzeit der Kürzung bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten bewirkt unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung ein unverhältnismäßig hohes Gesamtkürzungsvolumen. Dies führt zu einem erheblichen lebenszeitlichen Einkommensverlust gegenüber geschiedenen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern.

Und:

Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten haben auch keine Möglichkeit, ihre Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern. Nach § 44 Absatz 2 des Soldatengesetzes kann der Dienstherr eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten nach Überschreiten der für sie oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze einseitig durch Verwaltungsakt mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzen. In der Praxis erfolgt die Zurruhesetzung regelmäßig nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze.

Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die Kürzung der Versorgung zu dem Zeitpunkt beginnen zu lassen, in dem sich die soldatenspezifischen besonderen Altersgrenzen nicht mehr auswirken. Im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise ist hierfür als zeitliche Grenze der Beginn des Ruhestands von Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes als Maßstab zu nehmen.

 

Wir meinen: Ja! Eindeutig und unmißverständlich formuliert! Jedoch folgt folgender ziemlich dicker Wermutstropfen:

Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, setzt die Kürzung der Versorgung mit Versetzung in den Ruhestand ein. Insoweit gelten dieselben Erwägungen wie für die Geltung der Hinzuverdienstgrenzen nach § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes. Diesbezüglich wird auf die Begründung zu Nummer 7 (Anmerkung: Unterbindung unerwünschter Frühpensionierungen) verwiesen.

Damit gelten die Erleichterungen für Soldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wohl nicht. Die Begründung, „Drückebergerei zu unterbinden“ ist für jeden Soldaten einer Einsatzarmee ein Schlag ins Gesicht. Hier haben eindeutige Nachbesserungen zu erfolgen!

 

Zu den Kosten äußert der Entwurf sich wie folgt:

Nr.

Maßnahme

2015

2016

2017

2018

Gesamt

4

Beseitigung von Nachteilen
des Versorgungsausgleichs

11,0

11,0

11,0

11,0

44,0

 

Wir meinen: Ganz schön mit dem dicken Daumen gerechnet: Denn durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz – (DNeuG) von 2009 wird sich dieser Betrag durch die stufenweise Erhöhung der Besonderen Altersgrenze jedes Jahr kräftig reduzieren, bis er 2024 auf Null ist. Dann entspricht die Besondere Altersgrenze der Soldaten der der übrigen Beamten.

Die Zahl 11,0 Millionen ist der eigentliche Offenbarungseid: Das verdient der Staat an Einnahmen aus dem Versorgungsausgleich seiner Soldaten, ohne dass die Mittel unmittelbar Berechtigten zufließen.

Der Verwaltungsaufwand wird wie folgt beschrieben:

Eine Vereinfachung ergibt sich auch bei der Dynamisierung des Versorgungsausgleichs. Da der Versorgungsausgleich nach § 55c des Soldatenversorgungsgesetzes nunmehr im Regelfall erst einsetzt, wenn die frühere Berufssoldatin oder der frühere Berufssoldat die für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte geltende besondere Altersgrenze erreicht hat, entfallen zahlreiche Anpassungsberechnungen nach den Erhöhungen der Versorgungsbezüge.

 

Wir meinen: Na also, geht doch! Abschaffung des Versorgungsausgleich macht auch Bezügerechner glücklich!

Auch zum entstehenden finanziellen Verwaltungsaufwand äußert sich der Entwurf:

Änderung des § 55c des Soldatenversorgungsgesetzes:

Durch die Änderungen im § 55c des Soldatenversorgungsgesetzes entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 6 000 Euro für die Anpassung der Software an die geänderten rechtlichen Bestimmungen. Zusätzlich entsteht folgender Erfüllungsaufwand bei der Anpassung der Bestandsfälle an die neue Rechtslage: Pro Änderung des Bescheids über die Kürzung der Versorgungsbezüge auf Grund des Versorgungsausgleichs ist eine Bearbeitungszeit von einer Stunde durch Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes anzusetzen. Für die erneute Regelung bei Erreichen der für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten geltenden Altersgrenzen oder, wenn Leistungen aus den übertragenen Anwartschaften erfolgen, ist eine Bearbeitungszeit von einer Stunde durch Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes anzusetzen. Bei rund 3 000 Bestandsfällen ergibt sich ein einmaliger Aufwand von 232 000 Euro. Insgesamt beträgt der einmalige Umstellungsaufwand rund 238 000 Euro. Hinzu kommt ein nicht bezifferbarer Aufwand für die Bearbeitung von Beschwerden der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die nicht mehr in den Genuss der Neuregelung gekommen sind.

Wir meinen: Das reizt zum Schmunzeln! Reichen die Millionen, die bislang abgezockt wurden, etwa nicht aus? Entstehen nun neue Arbeitsplätze in der Verwaltung? Die angesprochenen 238.000 EURO erwirtschaften auf jeden Fall zwei geschiedene, pensionierte Berufssoldaten mit links durch Abzug im Versorgungsausgleich!

Fazit: Das Gesetz bildet einen richtigen Schritt in die richtige Richtung. Insgesamt gilt es jedoch, die Lage aller betroffenen Beamten mit Besonderer Altersgrenze anzupacken!

Wir fordern daher für Alle:

  • Anpassung der zeitratierten Berechnung an Beamte mit Allgemeiner Altersgrenze (65+)
  • Abzug des Versorgungsausgleichs erst mit Allgemeiner Altersgrenze
  • Möglichkeit zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung
  • Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs beim Hinzuverdienst

Kämpft weiter mit uns für eine vernünftige Regelung des Versorgungsausgleichs!

Euer Team Versorgungsausgleich-Soldaten

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