Aktuelle Nachrichten zum Versorgungsausgleich

Berechtigte stirbt, Rentenversicherung verschweigt es und BMVg kassiert weiter

von Team Versorgungsausgleich für Soldaten, Polizisten & andere (Kommentare: 8)

... und bekommt obendrein vor Gericht recht! Deshalb starten jetzt den Aufruf: Folgt einfach dem höchstrichterlichen O-Ton, recherchiert regelmäßig selbst nach und nervt ungeniert die zuständigen Stellen ;-)

Zum Fall: Der Ausgleichsberechtigte stirbt, Rentenversicherung verschweigt dieses jahrelang gegenüber dem Ausgleichsverpflichteten und kassiert weiter. Wenn der Ausgleichsverflichtende auf Rückzahlung der einbehaltenen Beträge seit dem Tod des Expartners klagt, verliert er.

Dass es KEINE Einzelfälle sind wurde nun abermals bestätigt:

Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.11.2013 (11 U 33/13)

„Die Rentenversicherung ist jedenfalls nicht verpflichtet, einen geschiedenen Pensionär auf den vor dem 01.09.2009 eingetretenen Tod der rentenversicherten Ehefrau hinzuweisen, damit der Pensionär den Wegfall einer durch den Versorgungsausgleich bewirkten Pensionskürzung beantragen kann. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 27.11.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Hagen bestätigt.“

oder

„Gemäß Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013, Az.: 4 S 221/13, obliegt es dem Ausgleichspflichtigen Soldat, Erkundigungen über das (eventuelle) Versterben des ausgleichsberechtigten vormaligen Ehepartners einzuholen.“

Auf unsere Anfrage zur Informationspflicht

erhielten wir von der Deutschen Rentenversicherung Bund Ref. 3030 - 4 (Versorgungsausgleich und Rentensplitting) 10704 Berlin am 11.07.2014 per Mail eine Antwort mit dem Tenor:

„Für die gesetzliche Rentenversicherung gibt es Beratungspflichten, sofern sich für einen Versicherten eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ergibt.

Für Soldaten erfolgt die Kürzung jedoch nicht aufseiten der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern durch Ihre Soldatenversorgung. Für die Deutsche Rentenversicherung Bund ergibt sich insofern kein Beratungsbedarf.“

Unser Fazit: Eine deutliche Benachteiligung gegenüber Rentnern

Auch in diesem Punkt werden Soldaten extrem schlechter gestellt als der Rentenversicherungspflichtige, denn bei Rentnern erfolgt gemäß der Beratungspflicht der Rentenversicherung der Hinweis, dass der Ausgleichsberechtigte verstorben ist.
Eine Anpassung des Versorgungsausgleichs kann wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person jedoch frühestens erst ab dem Monat beginnen, der dem Monat der Antragstellung des Ausgleichsverpflichteten folgt, sofern der Ausgleichsberechtigte diesen noch nicht länger wie 36 Monate erhalten hat. Eine Rückabwicklung ist ausgeschlossen.

Konkretes Beispiel aus dem o.g. Urteil VGH Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013, Az.: 4 S 221/13

Dem Soldaten wurden Versorgungsbezüge ab dem 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 monatlich in Höhe von ursprünglich 665,42 DM einbehalten.

Er hatte keinen Kontakt zu der Ausgleichsberechtigten.

Am 08.01.2010 wandte sich der Soldat schriftlich an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und fragte unter Hinweis darauf, dass seine geschiedene Ehefrau jetzt 67 Jahre alt sei, u.a. an, ob sie noch lebe und ob sie je Rentenbezüge erhalten habe.

Nach langen umständlichen Nachfragen konnte er in Erfahrung bringen, dass seine geschiedene Ehefrau bereits am 17.05.2004 verstarb.
Der Soldat begehrte nun die Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010.

Gemäß Urteil besteht keinerlei Anspruch auf Rückabwicklung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge für die über 17 Jahre die der Staat den Versorgungsausgleich einbehielt und auch nicht für die fast 6 Jahre seit die Ausgleichsberechtigte nicht mehr am Leben war. Der Wegfall der Kürzung tritt gemäß § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG erst mit dem ersten Tag des Monats ein, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Eine Rückerstattung von einbehaltenen Beträgen ist nicht vorgesehen.

Bestünde auch für Soldaten eine Informationspflicht wenn der Ausgleichsberechte verstirbt, so hätte der Soldat auf Antrag die monatlichen Kürzungen nach dem Ableben seiner Exfrau nicht erdulden müssen.

Doch wie können wir uns gegen diese Benachteiligung zur Wehr setzen?

Ganz einfach, wir setzen die höchstrichterlichen O-Töne eins zu eins um, wie es in dem Urteil VGH Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013, Az.: 4 S 221/13 so schön heißt, es wäre dem Soldat persönlich zuzumuten, sich rechtzeitig über das Ableben seiner geschiedenen Ehefrau selbständig zu informieren.

(Aus dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013, Az.: 4 S 221/13:
„Der Umstand, dass der Kläger und seine Frau nach der Scheidung keinen Kontakt mehr zueinander hatten und er deshalb von ihrem Tod im Jahr 2004 bis zum Jahr 2010 keine Kenntnis hatte, betrifft allein seine persönliche Sphäre.

Auch wenn für den Kläger nachvollziehbar eine Härte darin liegt, dass seine Versorgungsbezüge zu Gunsten seiner geschiedenen Frau über deren Tod hinaus in einer Gesamthöhe von ca. 85.000,-- € gekürzt worden sind, obwohl diese keine Rente bezogen hat, ist es nach Treu und Glauben nicht geboten, eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung anzunehmen.

Demgemäß gebietet es die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, die Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen.

Dass die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nach der Neuregelung nur noch ab dem ersten Tag des auf den Antrag des Ausgleichsverpflichteten folgenden Monats wegfällt, verstößt im Gesamtkontext des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht gegen Verfassungsrecht.“)

Deshalb unserer Tipp:

Je nachdem, wie Euer „Fall“ liegt, recherchiert selbst und nervt ganz ungeniert all die möglichen zuständigen Stellen mit der Frage, ob die Person, die ausgleichsberechtigt ist, noch am Leben ist. WIEDERHOLT dies in regelmäßigen Abständen, denn eine Änderung ist - wie schon gesagt - innerhalb der 36-Monatsfrist möglich - wird aber erst nach dem Antrag wirksam. Je nachdem können das z.B. die für euch zuständige einbehaltende Stelle sein, die Rentenversicherung des Ex-Partners oder ggf. auch andere Stellen, wie das Einwohnermeldeamt usw.

Im Anschreiben an Versorgungsträger könnt Ihr Euch beziehen auf § 4 II VersAusglG und fragt, ob für die/den Ex-Frau/Mann eine Sterbemitteilung vorliegt.

Denn solange bei der Information und Fürsorgepflicht Beamte gegenüber Rentnern derart benachteiligt werden, müssen Betroffene selbst zum Stift greifen. Nur wenn bei den zuständigen Stellen vermehrt diesbezügliche Anfragen eintreffen, wird das „Problem“ und die Unbrauchbarkeit der Regelung sicht- und spürbar.

Danke!

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