Aktuelle Nachrichten zum Versorgungsausgleich

Rechtsbeule oder Vorsatz?

von Team Versorgungsausgleich für Soldaten, Polizisten & andere (Kommentare: 2)

Erst in den Ruhestand gelockt, dann von geplante Verbesserungen ausgeschlossen.

Seit einigen Tagen erhalten unsere Anfrager einen recht stereotypen Text aus den Reihen von SPD-Abgeordneten: Aber auch andere Beamte wie Feuerwehrleute, Zoll- oder Polizeibeamte, scheiden vor der Regelzeit aus dem aktiven Dienst aus, für sie gilt die Regelung der Versorgungskürzungen weiter fort. Unter diesem Hintergrund ist derzeit noch nicht abzusehen, ob die federführenden Rechtspolitiker einer Sonderregelung für Soldaten zustimmen.

Wir haben uns diesen Musterbrief einmal vorgenommen und uns ein paar Gedanken zu den Besonderheiten des Soldatenberufs gemacht…

Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des Deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Immer dann, wenn ein Soldat seine rechte Hand erhebt und diesen Diensteid ausspricht ist dieser Zeremonie eine eingehende Unterrichtung über Inhalt und Bedeutung vorausgegangen: Was heißt denn „treues Dienen“? Was bedeutet „Tapferkeit“?

Der Soldat hat soldatische Pflichten zu befolgen, hat Befehlen Gehorsam zu leisten und dabei bewusst sein Leben und seine Gesundheit einzusetzen. Im Gegenzug wird der Soldat auch über seine Rechte unterrichtet auch die gegenseitige Treuepflicht mit dem Dienstgeber, insbesondere dem Anspruch auf Fürsorge des Dienstherren. Dieses Treueverhältnis gilt natürlich nicht für den Ehepartner, der muss alles das hinnehmen, was der Soldat leisten muss.

ZDV 10/1: Der Soldat kann jederzeit zum Dienst herangezogen werden.

Wer kennt ihn nicht, diesen Spruch aus den 70er und 80er Jahren, der oftmals in „Schwarze Bretter“ auf den Kompaniefluren eingraviert war? Was bedeutete das in der Praxis: Alarmübungen „Active Edge“, die stattfanden und im Schneeballsystem und Alarmierungsketten in der Nacht die Soldaten aus dem Bett und in die Kasernen holten und dann nicht selten eine 36-Stundenübung anschlossen: „Schatz, ich komm heute nicht!“ Übungen mit Volltruppe oder Truppenübungsplatzaufenthalte über 14 Tage ohne Dienstzeitausgleich, ganz zu schweigen von den schwimmenden Verbänden der Marine mit monatelangen Auslandsterms. Keine Grundlage, ein verlässliches Familienleben zu planen.

BVerwG vom 12.08.1969 I WB 55/69
Der Berufssoldat hat jederzeit eine Versetzung hinzunehmen

Waren in den 80er Jahren die Unteroffizierkorps noch „bodenständig“, geriet mit einer Welle von Neustrukturierungen und der „Transformation der Bundeswehr“ ab 1990 eine bösartige Dynamik in das Geschäft. Mit mittlerweile fünf Umstrukturierungen seit 1990 alleine im Deutschen Heer kam es zu einer Vielzahl von Auflösungen, Verlegungen und Neuaufstellungen von Verbänden, teilweise auch zur Auflösung gerade erst aufgestellter Truppenteile. Häufige Versetzungen, nun auch der Unteroffiziere, waren die Folge. Keine Grundlage, eine verlässliche Lebensplanung vorzunehmen. Die Entscheidung zum Verbleib der Familie am „alten“ Wohnort und dem Pendeln damit vorprogrammiert. Mit allen Folgen für Ehe und Familie: 2012 kommt der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages, Hellmut Königshaus, zu dem Ergebnis: „Immer wieder ist zu hören, dass die Arbeitsbedingungen bei der Bundeswehr ursächlich für das Scheitern von Ehen und Partnerschaften seien. Offizielle Zahlen dazu gibt es nicht. In einzelnen Verbänden werden aber Trennungsquoten bis zu 75 Prozent, in einem Fall sogar von 90 Prozent genannt.“ Auch begrüßt er die Durchführung einer durch das BMVg für 2012 angekündigten Studie zu Umfang und Ursachen der hohen Scheidungsquoten. Das Ergebnis dieser Studie ist bis heute, Ende 2014, immer noch nicht veröffentlicht!

GG Art 6 (1)
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

„Unseren Soldaten laufen die Frauen weg“ titelte die Bildzeitung im Frühjahr 2012, den Jahresbericht des Wehrbeauftragten zitierend. Für die Betroffenen, deren Ehepartnerinnen sich nach dem x-ten Auslandseinsatz und der x-ten Versetzung einem anderen Partner zuwendeten, überhaupt keine lustige Geschichte: Denn nun spult der Staat sein gesamtes Programm zum Besonderen Schutz von Ehe und Familie unter besonderer Berücksichtigung des „Zerrüttungsprinzips“ im Ehescheidungsrecht ab:

Erfassung aller Bezüge einschließlich des Auslandsverwendungszuschlags, um der Ex-Ehefrau auf jeden Fall einen anspruchsgerechten Unterhalt nach einer soldatentypischen Hausfrauenehe zukommen zu lassen, während die Ex es mit dem „neuen Lover“ oft geruhsamer angehen lassen konnte. Und zum krönenden Abschluss wird dem „treu dienenden“ Soldaten noch der Obolus für die Solidargemeinschaft, der Versorgungsausgleich, besonders hoch und besonders früh, abgeknüpft.

§ 31 Soldatengesetz (1)
Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen.

Nach Abzug seines Versorgungsausgleichsabzugs, fast die Hälfte seiner Pension und seiner Krankenversicherung verbleibt dem 75-jährigen Stabsbootsmann a.D. Werner H. noch ein Restbetrag von knapp über 900 EURO. Seit seiner Zurruhesetzung 1992 sponsert er die „Solidargemeinschaft“ mit seinem Versorgungsausgleich. 2002 muss er sich wegen einer Herzinsuffizienz einer klinischen Behandlung und zeitweilig in eine Pflegeunterbringung begeben. Der zuständige Sozialberater der damaligen Standortverwaltung sichert ihm zu, alle Kosten würden, sofern er es nicht leisten könne, über das Sozialamt gedeckt. Tut es auch, zunächst. Anschließend kommt es zu einem Verfahren, in dem vom Pensionär die Summe von ca. 25.000 EUR zurück gefordert wird. Seine Ex-Frau, der es Ende der 80er einfach nicht mehr passte, mit einem ewig unterwegs befindlichen Soldaten verheiratet zu sein, ist mittlerweile in zweiter Ehe „gut“ verheiratet: Ihr geht es auch ohne Versorgungsausgleich finanziell sehr gut. H. versteht die Welt nicht mehr und fühlt sich von allen betrogen.

+++ Maßgebliches +++ aus dem Standardanschreiben des BAPersBw bei Entlassungen nach dem Reformbegleitgesetz:

Der Termin für Ihre Zurruhesetzung ist auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen, im Sinne einer ausgewogenen Alters- und Dienstgradstruktur und unter Berücksichtigung der Forderung zur Einsatzbereitschaft bedarfsgerecht festgelegt worden. Einem Abweichen von diesem Termin stünden dienstliche Gründe entgegen.

Ja, noch eine „Rechtsbeule“: Die einen „müssen“ gehen, die „anderen“ werden aus dienstlichen Gründen gelockt. Bis 2017 sollen so überschüssige Soldaten „abgebaut“ werden. Ihnen will man aber bewusst den durch das neue Artikelgesetz geplanten Aufschub des Abzugs im Versorgungsausgleich verweigern. Betroffen sind alle diejenigen, die einen Antrag gestellt haben. Das parlamentarische Verfahren abwartend kann man nur empfehlen, dass diejenigen, die einen Antrag gestellt und noch keine Urkunde entgegengenommen haben, sich das sehr wohl überlegen sollten. Denn nach MdB Henning Otte (CDU) gehen sie ja freiwillig und hätten es selbst in der Hand.

… und die Moral von der Geschicht?

Mag das Artikelgesetz auch Abhilfen in der Belastung von Familien verschaffen, die in der Vergangenheit betroffenen Soldaten haben den Schaden für ihr „treues Dienen“ zu tragen, menschlich wie finanziell. Die „federführenden Rechtspolitiker“ mögen nun mal bedenken, was die Besonderheit von Soldaten gegenüber Beamten angeht und ggf. auftretende Bedenken gegenüber einer einseitigen Bevorteilung von Soldaten gegenüber Beamten verwerfen.

Wir sagen es immer wieder: Seid solidarisch zu denen, die bereits seit Jahren dieser Solidargemeinschaft dienen und verdeutlicht Ihnen nicht, dass sie eigentlich nur „treu-doof“ dienten.

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