Aktuelle Nachrichten zum Versorgungsausgleich

(Update) Werden Antragsteller nach § 35 des VersAusglG (Härtefallregelung) bei der Neuregelung benachteiligt?

von Team Versorgungsausgleich für Soldaten, Polizisten & andere (Kommentare: 1)

Wir erinnern uns: Versorgungsausgleichspflichtige, die mit einer Besonderen Altersgrenze zur Ruhe gesetzt werden, können den Betrag, denen ihr Ex-Partner nach Verrentung erst Jahre später leisten müsste, auf Antrag durch die BFD von ihrem Versorgungsausgleich abziehen lassen.

In der Anhörung im Bundestag vermittelte Rechtsanwalt Hauß den Eindruck, dieses könne nun Berechtigte von den Neuregelungen und Vorteilen des Attraktivitätssteigerungsgesetz ausschließen. Wir befragten zwei Experten zu diesem Thema, den Bremer Rechtsanwalt Bernd Stege und den Versorgungsrechtexperten des Deutschen Bundeswehrverbandes, Dieter Klotz zum Thema!

Dieter Klotz schrieb uns:

„Nach meiner Bewertung dürfte ein Antrag nach § 35 VersAusglG die Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs nicht gefährden.: Die Neufassung des § 55 c SVG sieht vor, die Aussetzung der Kürzung beim Ausgleichspflichtigen zu beenden, sobald Leistungen u. a. aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten gewährt werden. Dies kann zwar auch eine an den ausgleichspflichtigen Berufssoldaten aus dem Versorgungsausgleich gezahlte (vorgezogene) Betriebsrente von der Ex-Ehefrau sein.

Anders als dieser Fall eines bereits erfolgenden Leistungsflusses sieht § 35 VersAusglG jedoch als Härteregelung eine Verringerung des Kürzungsbetrages des Ausgleichspflichtigen für den Fall vor, dass dieser im Gegenzug gerade noch keine Leistung aus dem Versorgungsausgleich über den geschiedenen Ehegatten erhalten kann.

Insofern spricht bereits der Wortlaut eindeutig dafür, dass dieser Fall letztlich nicht gemeint sein kann.

Im Übrigen wäre eine solche Auslegung der Regelung meines Erachtens auch nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechend, da über § 35 VersAusglG die Folgen des Versorgungsausgleichs im Sinne einer Härteregelung für eine Übergangszeit gemindert werden und gerade keine negativen Auswirkungen herbeigeführt werden sollen.“

Bernd Stege teilte uns mit:

„Hinsichtlich der Fragestellung, ob §§ 35 und 33 VersAusglG der Anwendung des geänderten § 55 c SVG entgegenstehen, teile ich die Auffassung von RA Hauß nicht. Die Deutsche Rentenversicherung der Ehefrau hat in jenen Fällen noch keine Leistungen aus dem Versorgungsausgleich an den Soldaten erbracht. Der Status des Soldaten ist dort „Anwartschaft“; nicht „Leistungsempfänger“. Die BFD erbringt bei der Anwendung vom §§ 35, 33 VersAusglG keine Leistungen aus den übertragenen Anrechten aus dem gerichtlichen Versorgungsausgleich. Über jene Anrechte der DRV kann die BFD gar nicht verfügen. §§ 35, 33 VersAusglG sind Härtefallregelungen im eigenen System der Soldatenversorgung, um hier verfassungswidrige Zustände zu vermeiden.“

Unser Resüme:

Mit hoher Wahrscheinlichkeit gehen beide Experten davon aus, dass keine Benachteiligung für bisherige Antragsteller eintritt. Ganz auszuschliessen sei dieses jedoch nicht.

Unsere Bitte an die Mandatsträger der Berufsverbände: Wirken Sie nunmehr auf die Erarbeitung der Ausführungsbestimmungen im BMVg so ein, dass hier eindeutige Klarheit geschaffen wird und die Betroffenen, die im guten Glauben gehandelt haben, nicht „in die Röhre“ gucken.

 

Update 16.3.2015:

Mit Schreiben vom 12.03.2015 teilte der für die Erarbeitung der Umsetzungsbestimmungen verantwortliche Referatsleiter BMVg P III 3, Dr. Michael Saalfeld, einem Betroffenen mit, dass die bisherige Nutzung des § 35 VersAusglG im Rahmen der Härtefallregelung unschädlich sei. Betroffene werden im gleichen Umfang vom Abzug des Versorgungsausgleich bis zum Erreichen der Altersgrenze für Polizeibeamte im Vollzugsdienst befreit wie auch diejenigen, die die Minderung nicht beantragt haben.
Ihr/Euer Team Versorgungsausgleich-Soldaten

Zurück