Aktuelle Nachrichten zum Versorgungsausgleich
Vorsatz oder Fahrlässigkeit? Altfälle vergessen?
von Team Versorgungsausgleich für Soldaten, Polizisten & andere (Kommentare: 6)
Ein übles Spiel?
Erst beim zweiten Lesen im Gesetzentwurf fällt es auf: Die erfreulichen Regelungen sollen offensichtlich nur für diejenigen Soldaten gelten, die regulär mit dem Überschreiten der für sie vorgesehenen Altersgrenze in den Ruhestand gehen. Also mit Pensionierung ab dem 54. Lebensjahr. Einige Anfragen gingen in den letzten Tagen ein, die genau diese Fragestellung thematisierten: Offensichtlich sind die früher ausscheidenden Soldaten nach dem Streitkräftepersonalstrukturanpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG) nicht gemeint. Sie erfahren keine Abhilfe!
Geht also ein Berufssoldat mit 50, so wird ihm der Versorgungsausgleich abgezogen, überschreitet er die von ihm vorgesehene Altersgrenze ab 54, wird er ihm wieder bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte belassen? Ein übles Spiel, will man doch gerade mit dem SKPersStruktAnpG bis 2017 eine zielgerichtete Verkleinerung der Streitkräfte erreichen.
Das wird wohl ein Problem werden, denn die Betroffenen werden es sich zweimal überlegen, vorzeitig zu gehen, wenn über Jahre hinweg ein Abzug des Versorgungsausgleichs hinzunehmen ist.
Wir fordern: Hier muß noch mal nachgelegt werden, um das Attraktivitätssteigerungsgesetz nicht für einen wichtigen Anteil des Personals unwirksam werden zu lassen und für andere Ziele der Neuausrichtung der Bundeswehr zu einem Eigentor zu werden.
Aus dem Entwurf zum Attraktivitätssteigerungsgesetz Artikel 12 „Änderungen im Soldatenversorgungsgesetz“:
„Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit geltende Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreichen, ausgesetzt. Satz 3 findet keine Anwendung, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten oder nach dem Bundes-versorgungsteilungsgesetz gewährt werden.“
SKPersStruktAnpG § 2
Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze
(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 2 170 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nach einer Dienstzeit von mindestens 20 Jahren mit ihrer Zustimmung in den Ru- hestand versetzt werden
1. Berufsunteroffiziere nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder Berufsoffiziere nach Vollendung des 52. Lebensjahres, wenn dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten oder zur Verjüngung des Personalkörpers erforderlich ist, oder
2. nach Vollendung des 40. Lebensjahres, wenn dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
und sie weder bei einer Bundesbehörde noch bei einem an- deren öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in zumutbarer Weise weiterverwendet werden können und sonstige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestands schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.
(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt