Mein Ex-Partner ist verstorben, kann mein Abzug im Versorgungsausgleich damit eingestellt werden?

Nach Neuregelung des Versorgungsausgleichs im Jahr 2009 ist folgendes geregelt:
  • Verstirbt der Anspruchsberechtigte und hat er nicht mehr als 36 Monate Rente bezogen, erlischt der Versorgungsausgleich ab Zeitpunkt des Antrags auf Einstellung des Abzugs durch den Leistungspflichtigen.
  • Eine Rückabwicklung überzahlter Beträge findet dabei jedoch nicht statt. Der Leistungsverpflichtete ist selbst dafür verantwortlich, sich Kenntnis vom Ableben zu verschaffen und einen Antrag auf Einstellung des Versorgungsausgleichs zu stellen.
    > Andere Stellen, z.B. die Rentenversicherung des Ex-Partners, sind nicht zu automatisierten Auskünften verpflichtet.
    > Hat der Ausgleichsberechtigte mehr als 36 Monate Rente bezogen, wird der Leistungspflichtige weiterhin zum Versorgungsausgleich herangezogen.
  • Seit 2013 ist diese harte Regelung jedoch durch ein Urteil des BGH (BGH: Beschluss vom 05.06.2013 – XII ZB 635) zu Gunsten des Leistungspflichtigen erheblich verbessert worden!
    Nach dem Urteil ist es nach Ableben dann auch möglich eine Beendigung des Versorgungsausgleichs zu erreichen, wenn ein Rentenbezug des verstorbenen Ausgleichsberechtigten von mehr als 36 Monaten vorliegt.

Folgende Voraussetzungen müssen jedoch vorliegen:

  • Der ursprüngliche Versorgungsausgleich wurde nach der Gesetzeslage vor dem 01.09.2009 entschieden.
  • Eine Anpassung zu Gunsten des Leistungspflichtigen durch Umstellung auf das neue Recht muss durchführbar sein. D.h. durch Berücksichtigung beispielsweise der Pensionsreduzierung von 75% auf 71,75% und Erhöhung der Mütterrente im Jahr 2015 für vor 1990 geborene Kinder kann eine Reduzierung von mindestens 5% des Versorgungsausgleichsabzug beim Leistungspflichtigen herbeigeführt werden.
  • In einem solchen Fall wird quasi eine komplette Neubewertung des Versorgungsausgleichs herbeigeführt und da nach Auffassung des BGH bei einer Neubewertung Tote keinen Anspruch auf Versorgungsausgleich haben, wird der Versorgungsausgleich eingestellt.
WICHTIG: Das klappt nur bei einer Umstellung des Versorgungsausgleich vom alten auf das neue Recht.
Eine einfache Anpassung des Versorgungsausgleichs reicht dann leider nicht aus, wenn der zu korrigierende Versorgungsausgleich bereits schon im neuen Recht berechnet wurde.

Empfehlung: Unbedingt einen qualifizierten Rechtsbeistand einbinden. Im Anhang eine Darstellung der möglichen Fallkonstellationen und möglicher Abhilfe durch das Rechtsanwaltsbüro Bernd Stege, Bremen als PDF

Zuletzt aktualisiert am 19.01.2020 von Team Versorgungsausgleich für Soldaten, Polizisten & andere.

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