Welche Altersgrenzen für die Pensionierung gibt es für Beamte und Soldaten bzw. für Rentner und welche Folgen haben die für den Versorgungsausgleich?

Der Soldat bzw. Beamte wird in den Ruhestand versetzt

- bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 65 – 67 Jahren (derzeit Allgemeine Altersgrenze Beamte) ,
- bei Erreichen der besonderen Altersgrenze,

  • mit Vollendung des 54. bis 62. Lebensjahr ( Soldaten abhängig vom Dienstgrad, Strahlflugzeugführer ab 41 )
  • mit Vollendung des 60. bis 62. Lebensjahres im Vollzugsdienst der
    • Polizei
    • Justiz und
    • Feuerwehr)

- auf eigenen Antrag ab dem 63. Lebensjahr,
- als Schwerbehinderte auf eigenen Antrag ab dem 60. Lebensjahr,
- bei festgestellter dauernder Dienstunfähigkeit,
- bei einstweiligem Ruhestand (Betrifft nur sogenannte politische Beamte)

Einen Sonderfall bilden Richter: Für sie gilt die Besondere Altersgrenze von 68 Jahren mit der Versetzung in den Ruhestand dann nach Überschreiten dieser Altergrenze, wenn der Posten nachbesetzt wurde. Auf Grund der späteren Zurruhesetzung als nach Rentenregelalter spielen Richter im Problembereich „Versorgungsausgleich bei Besonderer Altersgrenze“ keine Rolle.

Mit Erreichen der jeweiligen Altersgrenze wird der Beamte bzw. Soldat in den Ruhestand versetzt, sofort mit Versetzung in den Ruhestand werden die Versorgungsbezüge um den gerichtlich festgesetzten Versorgungsausgleich gekürzt.

Im Rahmen des Dienstrechtneuordnungsgesetz auf Bundesebene werden die Besonderen Altersgrenzen schrittweise auf 62 angehoben.

Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer gehen im Regelfall mit 65 Jahren in den Ruhestand. Diese Grenze wird schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Mit Überschreiten dieser Altersgrenze wird der Abzug im Versorgungsausgleich wirksam, gleichzeitig haben die betroffenen Personen (Anm.: Auch hier erst Soldaten und Beamte!) einen Anspruch auf Versorgungsausgleichszahlungen.

Zuletzt aktualisiert am 26.11.2014 von Team Versorgungsausgleich für Soldaten, Polizisten & andere.

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