Aktuelle Nachrichten zum Versorgungsausgleich

Gerichte missachten die Auffassung des BMVg

von Team Versorgungsausgleich für Soldaten, Polizisten & andere

OLG Versorgungsausgleich

Wir wussten zwar, dass wir hier gegen Windmühlen kämpfen werden. Jedoch legten wir Beschwerde gegen den durch das Amtsgericht festgesetzten Versorgungsausgleich beim zuständigen Oberlandgericht ein. Uns lag in dieser Familiensache der Schriftsatz der Wehrbereichsverwaltung Süd vor, in der angeführt wird, dass nach der Rechtsauffassung des Bundesministerium der Verteidigung die Berechnung des Versorgungsausgleiches nach der allgemeinen Altersgrenze des § 45 Abs.1 Soldatengesetz zu bemessen ist, zu deutsch mit dem 62ten Lebensjahr!

Das Oberlandgericht folgte jedoch in unserem Fall, der höchstrichterlichen Rechtssprechung des BGH, dass bei Soldaten die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Gesamtdienstzeit weiterhin nach der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs.2 Nr.1 Soldatengesetz zu bemessen ist, zu deutsch mit dem Lebensjahr, wenn die Zurruhesetzung erfolgt.

Auch wenn wir gerichtlich unterlagen, erfreut es uns, dass die Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Verteidigung uns in unserem Anliegen bestätigt.

Nun müssen wir es nur noch unserem Herrn Finanzminister und unseren Volksvertretern, deutlich machen, dass es mehr als nur geschmacklos und unloyal ist, auf dem Rücken ihrer Soldaten und den anderen Berufsgruppen mit einer besonderen Altersgrenze, ihre Haushaltskassen mit dem Reibach aus dem Versorgungsausgleich auf dem Rücken unserer Soldaten, Polizisten usw. und ihrer Familien zu bereichern.

Zurück