Aktuelle Nachrichten zum Versorgungsausgleich

Anwaltverein zum Unterschied zwischen Recht und Gerechtigkeit

von Team Versorgungsausgleich für Soldaten, Polizisten & andere (Kommentare: 1)

Deutscher Anwaltsverein zum Versorgungsausgleich

Deutscher Anwaltverein kommt 2013 zu dem Ergebnis, dass die Praxis der Kürzung der Invaliditätsversorgung im Versorgungsausgleich eine ungerechtfertigte Bereicherung des Staates ist!

Wer kann besser zu Recht und Unrecht argumentieren als eine große Interessenvertretung von Juristen? Der Deutsche Anwaltverein ist ein freiwilliger Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und vertritt die Interessen auf nationaler und internationaler Ebene. Die Fachausschüsse des Vereins tragen eine gewaltige Expertise aus einer Vielzahl von Gerichtsverfahren zusammen und können sehr wohl beurteilen, was der Unterschied zwischen Recht und Gerechtigkeit ist. Regelmäßig picken sich die Spezialisten kritische Rechtsgebiete wie z.B. das „Abmahnungwesen“ oder das Telekommunikationsgesetz vor und geben der Politik Hinweise auf eine sachgerechte Verbesserung.

So auch im März 2013 zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs: ( Vgl. hier: http://Anwaltverein.de/downloads/Stellungnahmen-11/SN-DAV21-13neu.pdf )

Zwei Highlights wurden dabei herausgepickt: Die limitierte externe Teilung von Betriebsrenten, die dem Halbteilungsgrundsatz des Versorgungsausgleichsrecht widerspricht und die überproportionale Kürzung von Invaliditätsrenten durch den Versorgungsausgleich. Letzteres Problem kann man auch mit SoldatINNen vergleichen, die auf Grund eines Dienstunfähigkeitsverfahrens zur Ruhe gesetzt werden. Das Beispiel des Anwaltverein macht die Situation deutlich:

„M(40) ist als Folge eines Dienstunfalls innerhalb der Ehe mit F(35) erwerbsunfähig geworden. Er erzielt eine Rente aus der Beamtenversorgung eines Bundeslandes in Höhe von 2.000 €. F ist berufstätig, Kinder sind aus der 20 jährigen Ehe nicht hervorgegangen. Auf den Scheidungsantrag der F wird im Versorgungsausgleich die Beamtenversorgung des M halbiert. Ihm wird andererseits aus der gesetzlichen Rentenversicherung der F eine Versorgung in Höhe von 300 € begründet, aus der der M jedoch keine Versorgung beziehen kann, da er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach § 35 VersAusglG wird die Kürzung seiner laufenden Versorgung, die eigentlich 1.000 € betragen müsste in Höhe von 300 € ausgesetzt, weil er aus der für ihn in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Versorgung Leistungen nicht erhalten kann. Der Beamtenversorgungsträger zahlt also statt 2.000 € bis zum Renteneintritt der F 32 Jahre lang lediglich 1.300 €, spart also monatlich 700 € Versorgung über 32 Jahre, also insgesamt 268.800 €. Das Ziel, zugunsten der F eine Versorgung in Höhe der Hälfte des ehezeitlichen Versorgungserwerbs zu begründen wird erreicht. Weil der Gesetzgeber indessen Invaliditätsversorgungen mit Altersversorgungen gleichsetzt, spart der Versorgungsträger so lange die Hälfte der Invaliditätsrente, so lange die ausgleichsberechtigte Person nicht selbst berechtigt ist, eine Invaliditätsrente zu beziehen.

Zur Abhilfe schlägt der Anwaltverein eine Kürzung der Invaliditätsversorgung lediglich um einen Risikoanteil, der dem Risiko der Invalidität der geschiedenen Ehefrau entspricht, vor. Dabei handelt es sich um einen Abschlag von13 %. Ein solches Modell ist auch auf als dienstunfähig entlassene SoldatINNen anwendbar.

Politiker hören auf den Anwaltverein: So wurde der Vorschlag des Anwaltvereins zur Abschaffung der externen Teilung am 13.11.2014 durch DIE GRÜNEN in den Bundestag eingebracht. (Vgl.: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/032/1803210.pdf )

Unser Rat an die Justitiare der Berufsverbände:

Testen Sie mal den Anwaltverein mit der Position zum „Versorgungsausgleich bei Besonderer Altersgrenze“!

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