Aktuelle Nachrichten zum Versorgungsausgleich

Es geht auch umgekehrt: Berechtigter wird vom Staat abgezockt!

von Team Versorgungsausgleich für Soldaten, Polizisten & andere

Bislang stellten wir immer Situationen dar, in der leistungspflichtige Soldaten/Soldatinnen bzw. Beamte/Beamtinnen gegenüber dem System zur Kasse gebeten worden sind.

Es kann aber auch anderes herum laufen: Dem oder der eigentlich Anspruchsberechtigten werden Zahlungen vorenthalten.

Folgendes Beispiel haben die Versorgungsexperten des Deutschen Bundeswehrverbandes dankenswerterweise für uns ausgewertet:

Hauptmann X., BesGrp A11 (Bruttoverdienst ca. 4.000 EUR), 52 Jahre alt, Eintritt in die Bundeswehr mit 20, Versetzung in den Ruhestand mit 54 Jahren,

geschieden von einer
Oberstudienrätin Y, BesGrp A14 (Bruttoverdienst ca. 5.200 EUR), Landesbeamtin, 45 Jahre alt, Berufseintritt mit 25, Versetzung in den Ruhestand mit 67 Jahren.

Zu Grunde liegen 20 gemeinsame Ehejahre, 34 Berufsjahre des Hptm, 42 Berufsjahre der OStR'in, jeweils bei Eintritt in den Ruhestand.

Mit dem neuen Recht geht es nun so:
Nur der Bund hat mit dem sogenannten Bundesversorgungsteilungsgesetz die interne Teilung eingeführt, die Länder dagegen nicht. Der Ausgleich der Landesbeamtenversorgung aus Pensionen erfolgt daher über die externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung (vgl. § 16 VersAusglG). Da wurden die Anspruchsberechtigten gut ausgetrickst! Es wird nämlich billiger für die Länder!

Bezogen auf das Ehezeitende erhielte die OStR´in Y somit gegen den Bund einen Anspruch in Höhe von 831 Euro, Hptm X dagegen einen solchen in Höhe von 876 Euro in der gesetzlichen Rente.

Ab Ruhestandsbeginn bei X mit 54 Jahren wäre dessen Versorgung grundsätzlich gemäß § 55 c SVG zu kürzen. Allerdings erfolgt über die neue Härteregelung gemäß § 35 VersAusglG (Anpassung bei besonderen Altersgrenzen) auf Antrag keine Kürzung, da der Pensionsanspruch der Y höher ist.

Nur kurzes Verschnaufen! Es geht nämlich weiter!

Damit ist bei Hptm X mit 67 Jahren, seinem Regelrentenalter, aber Schluß. Ab dann erfolgt die Kürzung seiner Pension, im Gegenzug kann erst jetzt auf Antrag die Zahlung der gesetzlichen Rente aus dem Versorgungsausgleichsanspruch an die OStR´in Y erfolgen.

OStR´in Y erhält die zusätzliche Leistung vom Bund ab Erreichen ihrer Regelaltersgrenze als Beamtin (vgl.§ 2 Abs. 3 BVersTG) im Gegenzug zu ihrer zu kürzenden Landespension.

So wird Hptm X nach seinem Eintritt in den Ruhestand mit 54 Jahren bis zum Erreichen seines Regelrentenalters mit 67 Jahren 13 lange Jahre um seinen Mehranspruch gebracht. Immerhin 7.020 EURO, ein schöner Gebrauchtwagen!

Was lernen wir daraus?
Besondere Altersgrenze ist nicht Regelrentenalter, Bezugsberechtigung nur mit Regelrentenalter, zum Kürzen einer Versorgung reicht jedoch auch die besondere Altersgrenze.

So geht es aber nicht!

Dieser Argumentation scheint sich auch langsam Frau Zypries, die „Erfinderin des Neuen Versorgungsausgleichs“ zu öffnen. In der Diskussion zu Zuverdiestgrenzen und Versorgungsausgleich mit einem ehemaligen Soldaten am 04.09.2013 auf abgeordnetenwatch.de erklärte Sie: „Ich halte diese Regelungen im Grundsatz für richtig, will bei den Kollegen vom Verteidigungsausschuss die besondere Situation der Soldaten aber gerne mal ansprechen. Für sie ist das abgesenkte Ruhestandsalter ja die Regelaltersgrenze...“

Liebe Frau Zypries: Fachlich zuständig ist nicht der Verteidigungsausschuß, sondern der Ausschuß für Arbeit und Soziales!

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